Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorationsgesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen (lit. a), Landumlegungen (lit. b), gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (lit. c), Einzelunternehmen (lit. d) sowie die Beitragsleistungen an Meliorationen (lit. e). Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte (Abs. 2). Nachdem im konkreten Fall unbestritten ist, dass sich die Trägerschaft MG F. nach Vollendung der von ihr gebauten Meliorationswerke (samt