Während die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern, dass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen geschaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des angerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriftenwechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer. Wo sich im Submissionsverfahren die vergebende Behörde darauf beschränkt, ihren Beschluss bloss formelhaft, um nicht zu sagen mit Worthülsen, zu «begründen», muss sie damit rechnen, dass ihre im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung erst die Voraussetzung für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung