Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel abhängig machen will, verkennt sie die unterschiedliche Funktion der beiden Institutionen. Während die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern, dass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen geschaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des angerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriftenwechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer.