{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-40_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765a3083c200e1bd820bded359b8a3f59f9ec88b61c346cd12122d0531f91774eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765a3083c200e1bd820bded359b8a3f59f9ec88b61c346cd12122d0531f91774eeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_40", "Checksum": "02d4eec04dbbdc94ccccb9f37653b47e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:16", "Checksum": "7beeaa4752f46ff0fa4e20bcc5ebeae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 40\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n11/40 Submission PVG 2002\n\nfechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und\nsomit abzuschreiben.\nZu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit\nbei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle\nEmpfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich\nein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe\ngeführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einerseits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander\naufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berücksichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum\neine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offertöffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können\nsie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist\nzwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so\ndass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein\nmuss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der\nSubmission zu orientieren.\nU 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002\n\n40 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel.\n— Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der\nSachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde.\n\nProcedura. Effettosospensivo e secondo scambio di scritti.\n— Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti processuali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di\naudizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla\nquestione di sapere se è stato o meno accordato effetto\nsospensivo al ricorso.\n\nErwägungen:\n3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom\n\n138\n11/40 Submission PVG 2002\n\nVerzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel abhängig machen will,\nverkennt sie die unterschiedliche Funktion der beiden Institutionen.\nWährend die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern,\ndass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen geschaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des\nangerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriftenwechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung\ndes Gehörsanspruches der Beschwerdeführer. Wo sich im Submissionsverfahren die vergebende Behörde darauf beschränkt, ihren\nBeschluss bloss formelhaft, um nicht zu sagen mit Worthülsen, zu\n«begründen», muss sie damit rechnen, dass ihre im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung erst die Voraussetzung für\neine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung\nschafft, die dann eben Gegenstand eines zweiten Schriftenwechsels sein muss. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör geht allfälligen kantonalrechtlichen\nBeschleunigungsvorschriften und namentlich der in Submissionssachen gerne angerufenenen normativen Kraft des Faktischen unbestreitbar vor. Da im vorliegenden Verfahren ausserdem Nichteintreten beantragt wird, besteht noch besonders Grund zur\nAnordnung eines zweiten Schriftenwechels. Mit Blick auf diesen\nkann auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht\nverzichtet werden.\nU 02 80b und 85b Präsidialverfügung vom 13. September 2002\n\n139\n"}