schafft, die dann eben Gegenstand eines zweiten Schriftenwechsels sein muss. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör geht allfälligen kantonalrechtlichen Beschleunigungsvorschriften und namentlich der in Submissionssachen gerne angerufenenen normativen Kraft des Faktischen unbestreitbar vor. Da im vorliegenden Verfahren ausserdem Nichteintreten beantragt wird, besteht noch besonders Grund zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechels. Mit Blick auf diesen kann auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden. U 02 80b und 85b Präsidialverfügung vom 13. September 2002 139