40 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel. — Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der Sachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde.