11/40 Submission PVG 2002 fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben. Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben.