b) Die streitige Kündigung stellt aus diesem Grunde keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 13 VGG dar und die erstmals in der Replik verlangte Entschädigung im Umfang von Fr. 16 506.– kann infolge Fehlens eines öffentlichen Dienstverhältnisses auch nicht als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von Art.14 lit. c VGG qualifiziert werden. Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Streitigkeiten unterstehen daher im konkreten Fall der Zivilgerichtsbarkeit. Auf die Eingabe kann somit weder als Rekurs noch als Klage eingetreten werden. U 01 46 Urteil vom 24. Januar 2002 26