Diese steht überwiegend im Eigentum eines Gemeinwesens. Aktenkundig ist ferner, dass an diese privatrechtlich organisierte, eigenständige und aus der Zentralverwaltung ausgegliederte Aktiengesellschaft nebst der Stadt X. auch der Kreis Y. (als Träger des öffentlichen Verkehrs inY.) die Busleistungen (1999–2003) vergeben hat und dass hierfür der Beklagten vom Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die erforderlichen Konzessio- 25 3/3 Personalrecht PVG 2002