In diesem Lichte sind nun die Rechtsbeziehungen zwischen dem «Kläger» und der «Beklagten» zu prüfen. 3. a) Unbestritten ist, dass vorliegend kein Vertragsverhältnis zwischen einem Gemeinwesen und einem Privaten im Rahmen der unmittelbaren Verfolgung öffentlicher Zwecke zur Beurteilung steht. Fest steht auch, dass zur Sicherstellung des Transportes von Personen in der Stadt X. und der Region mittels Busbetriebes eine Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht (und nicht etwa eine spezialgesetzliche) gegründet worden ist. Diese steht überwiegend im Eigentum eines Gemeinwesens.