OR), bestehende oder neue öffentlichrechtliche Bestimmungen sinngemäss oder analog angewendet werden können (z.B. das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, das Verantwortlichkeitsgesetz), doch müssen sie durch Gesetz, Reglement oder Vertrag zum Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen gemacht werden. Die Unterstellung unter das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht führt dazu, dass die Vertragsverhältnisse dem Privatrecht und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit unterstehen. In diesem Lichte sind nun die Rechtsbeziehungen zwischen dem «Kläger» und der «Beklagten» zu prüfen.