342 Abs. 2 OR), beschränkt sich nämlich ausdrücklich auf den Bund, die Kantone und Gemeinden. Öffentliches Dienstrecht kann aus diesen Gründen für das Personal privatrechtlicher Organisationen nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen, selbst wenn diese – wie vorliegend – ganz oder zumindest mehrheitlich im Eigentum eines Gemeinwesens stehen oder öffentliche Aufgaben erfüllen. Dies schliesst zwar nicht aus, dass in all jenen Bereichen, in welchen das private Arbeitsvertragsrecht keine zwingenden Vorschriften enthält (Art. 360 ff. OR), bestehende oder neue öffentlichrechtliche Bestimmungen