d) Mit der Wahl der privatrechtlichen Organisationsform ist nun aber nach neuerer Lehre der Entscheid betreffend das anwendbare Personalrecht dahingehend gefallen, dass diese (im Gegensatz zu den spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften) generell dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht unterstehen. Private Organisationen sind nämlich von Gesetzes wegen nicht befugt, vom Obligationenrecht abweichende (personalrechtliche) Regelungen zu erlassen. Der gesetzliche Vorbehalt abweichende personalrechtliche Bestimmungen erlassen zu dürfen (Art. 342 Abs. 2 OR), beschränkt sich nämlich ausdrücklich auf den Bund, die Kantone und Gemeinden.