763 OR sind die Kantone nämlich ermächtigt, durch Gesetz Aktiengesellschaften zu bilden, die nicht den Bestimmungen des obligationenrechtlichen Aktienrechts, sondern dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Behörden an der Verwaltung mitwirken und eine Haftung des Kantons für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft statuiert wird (so z.B. bei einzelnen Kantonalbanken). 24 3/3 Personalrecht PVG 2002