in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999). Auch in der Lehre ist unbestritten, dass sich das Gemeinwesen hierzu u.a. auch privatrechtlicher Organisationsformen bedienen kann, wobei oftmals Aktiengesellschaften des Privatrechts im Vordergrund stehen. Denkbar wären auch spezialgesetzliche Aktiengesellschaften. Nach Art. 763 OR sind die Kantone nämlich ermächtigt, durch Gesetz Aktiengesellschaften zu bilden, die nicht den Bestimmungen des obligationenrechtlichen Aktienrechts, sondern dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegen.