b) Die grundsätzliche Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge und damit die Möglichkeit zu vertraglicher Regelung öf- fentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ist in Lehre und Rechtsprechung seit längerem anerkannt. Schwierigkeiten hat dabei immer wieder die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag einerseits und privatrechtlichem Vertrag andererseits bereitet, wenn sich als Vertragspartner ein Träger öffentlicher Aufgaben (i.d.R. ein Gemeinwesen oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts) und ein Privater gegenüberstehen.