Damit ist nun lediglich noch streitig, ob es sich dabei um einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag oder um ein öffent- lich-rechtliches Dienstverhältnis handelt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, muss vorliegend von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen werden. 23 3/3 Personalrecht PVG 2002