{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-3_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e2179109869ee667ad23fa54c732c340145c2b53e90b26a839c7ef531da0219edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e2179109869ee667ad23fa54c732c340145c2b53e90b26a839c7ef531da0219edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_3", "Checksum": "60849a1996cbeb7b3d5039caf8bc4984"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:36", "Checksum": "979177c4e6753bd9dcd2e2e8fd28f1c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 3\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n d) Mit der Wahl der privatrechtlichen Organisationsform ist\nnun aber nach neuerer Lehre der Entscheid betreffend das anwendbare Personalrecht dahingehend gefallen, dass diese (im Gegensatz zu den spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften) generell\ndem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht unterstehen. Private\nOrganisationen sind nämlich von Gesetzes wegen nicht befugt, vom\nObligationenrecht abweichende (personalrechtliche) Regelungen\nzu erlassen. Der gesetzliche Vorbehalt abweichende personalrechtliche Bestimmungen erlassen zu dürfen (Art. 342 Abs. 2 OR), beschränkt sich nämlich ausdrücklich auf den Bund, die Kantone und\nGemeinden. Öffentliches Dienstrecht kann aus diesen Gründen für\ndas Personal privatrechtlicher Organisationen nicht unmittelbar zur\nAnwendung gelangen, selbst wenn diese – wie vorliegend – ganz\noder zumindest mehrheitlich im Eigentum eines Gemeinwesens\nstehen oder öffentliche Aufgaben erfüllen. Dies schliesst zwar nicht\naus, dass in all jenen Bereichen, in welchen das private Arbeitsvertragsrecht keine zwingenden Vorschriften enthält (Art. 360 ff. OR),\nbestehende oder neue öffentlichrechtliche Bestimmungen sinngemäss oder analog angewendet werden können (z.B. das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, das Verantwortlichkeitsgesetz), doch müssen sie durch\nGesetz, Reglement oder Vertrag zum Inhalt der privatrechtlichen\nVereinbarungen gemacht werden. Die Unterstellung unter das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht führt dazu, dass die Vertragsverhältnisse dem Privatrecht und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit unterstehen. In diesem Lichte sind\nnun die Rechtsbeziehungen zwischen dem «Kläger» und der «Beklagten» zu prüfen.\n3. a) Unbestritten ist, dass vorliegend kein Vertragsverhältnis zwischen einem Gemeinwesen und einem Privaten im Rahmen\nder unmittelbaren Verfolgung öffentlicher Zwecke zur Beurteilung\nsteht. Fest steht auch, dass zur Sicherstellung des Transportes von\nPersonen in der Stadt X. und der Region mittels Busbetriebes eine\nAktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht (und nicht etwa\neine spezialgesetzliche) gegründet worden ist. Diese steht überwiegend im Eigentum eines Gemeinwesens. Aktenkundig ist ferner, dass an diese privatrechtlich organisierte, eigenständige und\naus der Zentralverwaltung ausgegliederte Aktiengesellschaft nebst\nder Stadt X. auch der Kreis Y. (als Träger des öffentlichen Verkehrs\ninY.) die Busleistungen (1999–2003) vergeben hat und dass hierfür\nder Beklagten vom Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die erforderlichen Konzessio-\n\n25\n3/3 Personalrecht PVG 2002\n\nnen mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen (u.a. hinsichtlich Streckenführung, Tarifgestaltung usw.) erteilt worden\nsind. Wie oben ausgeführt, ist nun mit der Wahl der privatrechtlichen Rechtsform der AG auch gleichzeitig der Entscheid hinsichtlich\ndes anwendbaren Personalrechtes gefallen und dies unabhängig\nvon den konkreten Eigentumsverhältnissen an der AG oder dem\nUmstand, dass diese anstelle des Gemeinwesens mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut worden ist. Damit\nsteht aber auch ohne weiteres fest, dass im Verhältnis «Kläger» –\n«Beklagte» ausschliesslich das private Arbeitsvertragsrecht und\nnicht etwa öffentliches Dienstrecht (das städtische oder allenfalls\ndas kantonale Personalrecht) zum Tragen kommt.\nb) Die streitige Kündigung stellt aus diesem Grunde keine\nanfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 13 VGG dar und die erstmals in der Replik verlangte Entschädigung im Umfang von\nFr. 16 506.– kann infolge Fehlens eines öffentlichen Dienstverhältnisses auch nicht als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne\nvon Art.14 lit. c VGG qualifiziert werden. Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Streitigkeiten unterstehen daher im konkreten Fall der Zivilgerichtsbarkeit. Auf die Eingabe kann somit weder\nals Rekurs noch als Klage eingetreten werden.\nU 01 46 Urteil vom 24. Januar 2002\n\n26\n"}