Wie oben ausgeführt, ist nun mit der Wahl der privatrechtlichen Rechtsform der AG auch gleichzeitig der Entscheid hinsichtlich des anwendbaren Personalrechtes gefallen und dies unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen an der AG oder dem Umstand, dass diese anstelle des Gemeinwesens mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut worden ist. Damit steht aber auch ohne weiteres fest, dass im Verhältnis «Kläger» – «Beklagte» ausschliesslich das private Arbeitsvertragsrecht und nicht etwa öffentliches Dienstrecht (das städtische oder allenfalls das kantonale Personalrecht) zum Tragen kommt. b)