Schwierigkeiten hat dabei immer wieder die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag einerseits und privatrechtlichem Vertrag andererseits bereitet, wenn sich als Vertragspartner ein Träger öffentlicher Aufgaben (i.d.R. ein Gemeinwesen oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts) und ein Privater gegenüberstehen. Lehre und Rechtsprechung vertraten regelmässig den Standpunkt, dass das dominierende Abgrenzungsmerkmal im Vertragsgegenstand zu erblicken sei.