{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_3_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7893d10886189f7ba12daf52e358796cb1322a11d4d4400d7a453a7c090a29441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7893d10886189f7ba12daf52e358796cb1322a11d4d4400d7a453a7c090a29441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_3", "Checksum": "a4659a053d6bedd4220ddefe436caa1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:06", "Checksum": "2dcbd9f139731fc33760daf561cde2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 3\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Personalrecht 3\nDiritto del personale\n\n3 Dienstverhältnis. Kündigung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.\n— Ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von ar-\nbeits- und vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus ei- ner\nKündigung zuständig ist, hängt von der Rechtsna- tur der\nBeziehungen zwischen den Vertragspartnern ab (E.2).\n— Infolge Fehlens eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses unterstehen im konkreten Fall die sich aus\ndem Arbeitsvertrag ergebenden Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit (E.3).\n\nRapporto di servizio. Licenziamento. Competenza del Tribunale amministrativo.\n— La questione di sapere se il Tribunale amministrativo è\ncompetente per derimere vertenze in materia di diritto del\nlavoro e di pretese pecuniarie derivanti da un licenziamento dipende dalla natura giuridica del rapporto fra\nle parti contraenti (cons. 2).\n— In difetto di un rapporto di servizio di diritto pubblico, la\ncontroversia derivante dal contratto di lavoro sottostà\nnell’evenienza alla giurisdizione civile (cons. 3).\n\nErwägungen:\n2. a) Ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der\nStreitsache zuständig ist, hängt letztlich von der Rechtsnatur der\nBeziehungen zwischen den beiden Vertragspartnern ab. Zwischen\nden Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Anstellungsverhältnis zwischen der «Beklagten» und dem «Kläger» im Jahre 2001\nnicht durch einseitigen Hoheitsakt (Verfügung), sondern durch gegenseitigen Konsens mittels eines Arbeitsvertrages begründet\nworden ist. Damit ist nun lediglich noch streitig, ob es sich dabei\num einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag oder um ein öffent-\nlich-rechtliches Dienstverhältnis handelt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, muss vorliegend von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgegangen werden.\n\n23\n3/3 Personalrecht PVG 2002\n\nb) Die grundsätzliche Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher\nVerträge und damit die Möglichkeit zu vertraglicher Regelung öf-\nfentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ist in Lehre und Rechtsprechung seit längerem anerkannt. Schwierigkeiten hat dabei immer\nwieder die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag einerseits und privatrechtlichem Vertrag andererseits bereitet, wenn\nsich als Vertragspartner ein Träger öffentlicher Aufgaben (i.d.R. ein\nGemeinwesen oder eine andere Körperschaft des öffentlichen\nRechts) und ein Privater gegenüberstehen. Lehre und Rechtsprechung vertraten regelmässig den Standpunkt, dass das dominierende Abgrenzungsmerkmal im Vertragsgegenstand zu erblicken\nsei. Danach ist ein Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er die\nunmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien beschlägt, die an sich vom öffentlichen Recht geregelt werden, wie dies etwa bei Erschliessungs-, Enteignungs- und Subventionsverträgen der Fall ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich\nVerträge zwischen Gemeinwesen und Privaten im Rahmen der\nunmittelbaren Verfolgung öffentlicher Zwecke stets als öffentlichrechtlich erweisen, sofern nicht anderslautende Bestimmungen\ndas Gegenteil verlangen (so bereits VGE 559/88 mit zahlreichen\nHinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).\nc) Seit jeher haben nun aber Gemeinwesen und andere öf-\nfentlich-rechtliche Körperschaften nicht alle öffentlichen Aufgaben\ninnerhalb ihrer Zentralverwaltung erfüllt, sondern auch zum Teil\nauf Institutionen ausserhalb übertragen. Gerade in der heutigen\nZeit hat die Auslagerung öffentlicher Aufgaben eine erhöhte Bedeutung erhalten und die teilweise oder gar vollständige Privatisierung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben liegt im Trend der Zeit\n(vgl. den Aufsatz von Jaag Tobias, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen Bereich, S. 588 ff., publ. in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999). Auch in\nder Lehre ist unbestritten, dass sich das Gemeinwesen hierzu u.a.\nauch privatrechtlicher Organisationsformen bedienen kann, wobei\noftmals Aktiengesellschaften des Privatrechts im Vordergrund stehen. Denkbar wären auch spezialgesetzliche Aktiengesellschaften.\nNach Art. 763 OR sind die Kantone nämlich ermächtigt, durch Gesetz Aktiengesellschaften zu bilden, die nicht den Bestimmungen\ndes obligationenrechtlichen Aktienrechts, sondern dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegen. Voraussetzung dafür ist aber,\ndass die Behörden an der Verwaltung mitwirken und eine Haftung\ndes Kantons für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft statuiert\nwird (so z.B. bei einzelnen Kantonalbanken).\n\n24\n3/3 Personalrecht PVG 2002\n\n"}