13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren. U 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002