Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt.