{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-39_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_39_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc200c91a90641296e7f0a77d8bb679981644de187c6204b90e97f5104f6995f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc200c91a90641296e7f0a77d8bb679981644de187c6204b90e97f5104f6995f71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_39", "Checksum": "02f1e7477e730dec5fe057a8806efb7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:51", "Checksum": "f91135308b17976f4a38dd38e5cd0534", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 39\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 11/39 Submission PVG 2002\n\nund Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt,\ndieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen\nZiele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die\nDurchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen\nes andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich\ngünstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen.\nSo ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern\nund Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot\neingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht.\nU 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002\n\n39 Vergabebeschluss.\n— Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar\nsein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der\nOffertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar\nmacht.\n\nDecisione di assegnazione.\n— La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tra- mite\nil protocollo di apertura delle offerte, di compren- dere\nesattamente i motivi dell’assegnazione.\n\nErwägungen:\n2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich\nseine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber\nallein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere\ndiente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-\n\n137\n11/40 Submission PVG 2002\n\nfechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und\nsomit abzuschreiben.\nZu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt werden, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submissionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit\nbei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle\nEmpfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, allenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich\nein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe\ngeführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einerseits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander\naufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berücksichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum\neine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offertöffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können\nsie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein können und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist\nzwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so\ndass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein\nmuss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der\nSubmission zu orientieren.\nU 02 54 Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002\n\n40 Verfahren. Aufschiebende Wirkung und zweiter Schriftenwechsel.\n— Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dient der\nSachaufklärung und der Gewährleistung des Gehörsanspruches; sie kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht gewährt oder widerrufen werde.\n\nProcedura. Effettosospensivo e secondo scambio di scritti.\n— Il fatto di ordinare un secondo scambio di scritti processuali serve a chiarire la fattispecie ed a garantire il diritto di\naudizione; non può pertanto essere fatto dipendere dalla\nquestione di sapere se è stato o meno accordato effetto\nsospensivo al ricorso.\n\nErwägungen:\n3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom\n\n138\n"}