Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht. U 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002 39 Vergabebeschluss. — Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar sein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der Offertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar macht.