und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen.