{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-38_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d0c32e7bee424783358cd5b60871af6e8fa4aa86808392f3b9c47d02c65de30edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d0c32e7bee424783358cd5b60871af6e8fa4aa86808392f3b9c47d02c65de30edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_38", "Checksum": "9b6470ecbf3b1112b9c68a560168e8f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:13", "Checksum": "9b51352ba812b195522023e1bc38f214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 38\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n11/38 Submission PVG 2002\n\nterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde.\nDadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vorangehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das\nwiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen\nführen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete\nNotenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat\nfür ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die\nBeschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von beinahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt\nder sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum\nAusdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allenfalls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2\n(genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass\ndie Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276\nPunkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328\nPunkten zurückfällt.\nU 02 124 Urteil vom 17. Januar 2003\n\n38 RABöB. Ausschluss wegen unzulässiger Untervergabe.\n— Ein Anbieter, der nicht selber die charakteristische Leistung des Auftrages erbringt, sondern diese durch eine\nSchwesterfirma ausführen lässt, ist wegen unzulässi- ger\nUntervergabe vom Wettbewerb auszuschliessen.\n\nDisp.CIAP. Esclusione per inammissibile subappalto.\n— Un offerente che non fornisce da solo la prestazione caratteristica della commessa, ma che lascia eseguire la\nstessa da una ditta consorella, deve essere escluso\ndall’assegnazione per inammissibile subappalto.\n\nErwägungen:\n2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur\nfür untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbringen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt\nkeine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwesterfirma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine unzulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn\n\n136\n11/39 Submission PVG 2002\n\nund Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt,\ndieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zuschlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abgeschlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen\nZiele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die\nDurchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen\nes andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich\ngünstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehalten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen.\nSo ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern\nund Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. Deren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftrages von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot\neingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die Interessen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die anderen Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte daher völlig zu Recht.\nU 02 41 Urteil vom 11. Juli 2002\n\n39 Vergabebeschluss.\n— Der Vergabebeschluss muss in seiner Begründung so klar\nsein, dass er, allenfalls ergänzt durch das Protokoll der\nOffertöffnung, die Vergabegründe klar und nachvoll- ziehbar\nmacht.\n\nDecisione di assegnazione.\n— La decisione di assegnazione deve recare una motivazione tanto chiara da permettere, eventualmente tra- mite\nil protocollo di apertura delle offerte, di compren- dere\nesattamente i motivi dell’assegnazione.\n\nErwägungen:\n2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich\nseine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegegnerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber\nallein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere\ndiente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-\n\n137\n"}