Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von beinahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt der sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum Ausdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allenfalls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2 (genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276 Punkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328 Punkten zurückfällt. U 02 124 Urteil vom 17. Januar 2003