terien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vorangehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete Notenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat für ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von beinahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut.