Die Benotung innerhalb der einzelnen Zuschlagskriterien ist aber teilweise in willkürlicher und unhaltbarer Weise erfolgt, wie im Folgenden zu zeigen ist. 2. a) Die Vorinstanz hat die Erfüllung der einzelnen Kriterien anhand einer Notenskala vorgenommen, die von 0 (schlecht) bis 4 (sehr gut) reicht und die bei den einzelnen Kriterien erreichten Noten mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, was alsdann die Punktezahl ergibt. b) Während die Beschwerdeführerin ihr Produkt zu einem Preis von Fr. 132 000.– angeboten hat, verlangt die Beschwerdegegnerin 2 für das ihre Fr. 156 700.–. Die Preisdifferenz beläuft sich somit auf 18,7%.