Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ersten Urteil in der vorliegenden Sache erkannt, dass es nicht haltbar sei, dem Preis ein geringeres Gewicht als 60% zuzuerkennen und weiter festgehalten, dass eine nachvollziehbare Bewertung der beiden Offerten nach den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien fehle. Im neuerlichen Zuschlagsentscheid hat die Vergabebehörde dem Preis zwar das vom Verwaltungsgericht verlangte Gewicht zugestanden. Die Benotung innerhalb der einzelnen Zuschlagskriterien ist aber teilweise in willkürlicher und unhaltbarer Weise erfolgt, wie im Folgenden zu zeigen ist.