Erwägungen: 2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die charakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbringen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt keine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwesterfirma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine unzulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn 136