{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_37_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe80cf3ff60e2505c83dd81d5d41ce6ca64b7d21b9694923c242b7d10cd89b0d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe80cf3ff60e2505c83dd81d5d41ce6ca64b7d21b9694923c242b7d10cd89b0d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_37", "Checksum": "eaa6da56b815838ef3dabfc9e8bc7264"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:49", "Checksum": "ca67cc3c913ba17bbd113a65f61bdf9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 37\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n11/37 Submission PVG 2002\n\nDabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso\nhöheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standardisierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten\nPreises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel\nnicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen.\nIn diesem Sinne war die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung\nund zum Gewicht der Zuschlagskriterien zu präzisieren.\nb) Diese Überlegungen haben auch zur Folge, dass an der\nPraxis, wonach dann, wenn in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden,\nohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen, allen\nZuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuzumessen ist, nicht\nmehr uneingeschränkt festgehalten werden kann. Vielmehr ist in\nZukunft zu verlangen, dass mindestens die Gewichtung des Preises bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen angegeben wird. Wird dies unterlassen, ist die Vergabe unter Berücksichtigung der Gewichtung zu wiederholen. Dies kann je nach den\nUmständen des Falles durch eine neue öffentliche Ausschreibung\noder dadurch geschehen, dass das Verfahren nur unter Anbietern\nzu wiederholen ist, die bereits offeriert haben.\nU 02 89 Urteil vom 7. November 2002\n\n37 Benotung der Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums\nPreis.\n— Die neue Praxis des Verwaltungsgerichtes, dass dem Zuschlagskriterium des Preises in der Regel das Hauptgewicht zukommen soll, darf nicht durch eine Benotung der\nAngebote innerhalb dieses Kriteriums umgangen werden,\nwelche die Preisdifferenzen nicht angemessen zum\nAusdruck bringt.\n\nValutazione delle offerte all’interno del criterio del prezzo.\n— Non è dato raggirare la nuova prassi del Tribunale amministrativo – stando alla quale il criterio di aggiudicazione del prezzo deve di regola avere un’importanza predominante – attraverso un punteggio all’interno del\n\n134\n11/37 Submission PVG 2002\n\ncriterio del prezzo che non riproduca correttamente l’incidenza della differenza di prezzo.\n\nErwägungen:\n1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ersten Urteil in der\nvorliegenden Sache erkannt, dass es nicht haltbar sei, dem Preis\nein geringeres Gewicht als 60% zuzuerkennen und weiter festgehalten, dass eine nachvollziehbare Bewertung der beiden Offerten\nnach den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien\nfehle. Im neuerlichen Zuschlagsentscheid hat die Vergabebehörde\ndem Preis zwar das vom Verwaltungsgericht verlangte Gewicht zugestanden. Die Benotung innerhalb der einzelnen Zuschlagskriterien ist aber teilweise in willkürlicher und unhaltbarer Weise erfolgt, wie im Folgenden zu zeigen ist.\n2. a) Die Vorinstanz hat die Erfüllung der einzelnen Kriterien anhand einer Notenskala vorgenommen, die von 0 (schlecht)\nbis 4 (sehr gut) reicht und die bei den einzelnen Kriterien erreichten Noten mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, was alsdann\ndie Punktezahl ergibt.\nb) Während die Beschwerdeführerin ihr Produkt zu einem\nPreis von Fr. 132 000.– angeboten hat, verlangt die Beschwerdegegnerin 2 für das ihre Fr. 156 700.–. Die Preisdifferenz beläuft sich\nsomit auf 18,7%. Die Vorinstanz hat nun für die Benotung des Preises folgenden Raster eingesetzt:\n– billigstes Angebot Note 4\n– Differenz 125% Note 3\n– Differenz 150 % Note 2\n– Differenz 175 % Note 1\n– Differenz 200% Note 0\n\nNach der Ansicht der Vorinstanz verdient damit ein Produkt, das\num einen Viertel teuerer ist als das günstigste, immer noch die\nNote gut bis sehr gut. Erst bei einem doppelt so teuren Angebot\nwerden beim Kriterium Preis gar keine Punkte mehr verteilt. Eine\nderartige Notenskala ist offensichtlich unhaltbar und willkürlich.\nDie Bewertungsmethode darf nicht zu Ergebnissen führen, welche\ndie Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr\nGegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die\nPreisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer solchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann\numgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kri-\n\n135\n11/38 Submission PVG 2002\n\n"}