Eine summarische Durchsicht von 100 nach dem Zufallsprinzip herausgegriffenen, seit 1999 vom Verwaltungsgericht ergangenen Submissionsentscheiden ergab, dass in die genannte Kategorie nur 14 Fälle einzureihen waren. Die übrigen 86 Fälle betrafen Vergaben von einfachem bis mittlerem Komplexitätsgrad. In etwa 60% ging es um Bauwerkverträge, die zum routinemässigen Geschäft der Anbieter gehören. Nicht anders verhielt es sich bei den Dienstleistungs- und Lieferungsaufträgen. Bei solchen Beschaffungen ist es mit den Zielsetzungen des neuen Submissionsrechtes nicht vereinbar, dem Preis nur eine untergeordnete Gewichtung als Zuschlagskriterium zuzuerkennen.