Mit Blick auf die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und des wirksamen Wettbewerbes wie auch auf das Gebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen, muss dem Zuschlagskriterium des Preises bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen. Bei den meisten öffentlichen Vergaben geht es nämlich nicht um komplexe oder gar hochkomplexe Aufträge. Eine summarische Durchsicht von 100 nach dem Zufallsprinzip herausgegriffenen, seit 1999 vom Verwaltungsgericht ergangenen Submissionsentscheiden ergab, dass in die genannte Kategorie nur 14 Fälle einzureihen waren.