wurde bisher allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zugemessen. Dies hatte dann zur Folge, dass bei der Zuschlagserteilung auch keine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien erfolgen durfte, sondern dass alle als gleichwertig zu behandeln waren (vgl. VGU U 01 111, U 00 90, U 00 129). 3. a) Die umschriebene Praxis bedarf in verschiedener Hinsicht der Präzisierung und Differenzierung. Es ist Aufgabe der Vergabestelle, je nach Bedeutung des Auftrags und den gestellten Anforderungen die massgeblichen Zuschlagskriterien auszuwählen. Die Zuschlagskriterien müssen geeignet sein, den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu gewährleisten.