— Dem Zuschlagskriterium des Preises muss bei der Mehr- zahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen; dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist; bei Aufgaben mittlerer Komplexität darf das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen (E.3a). — Mindestens die Gewichtung des Preises ist bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen anzugeben (E.3c).