37 Benotung der Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums Preis. — Die neue Praxis des Verwaltungsgerichtes, dass dem Zuschlagskriterium des Preises in der Regel das Hauptgewicht zukommen soll, darf nicht durch eine Benotung der Angebote innerhalb dieses Kriteriums umgangen werden, welche die Preisdifferenzen nicht angemessen zum Ausdruck bringt.