Bei solchen Beschaffungen ist es mit den Zielsetzungen des neuen Submissionsrechtes nicht vereinbar, dem Preis nur eine untergeordnete Gewichtung als Zuschlagskriterium zuzuerkennen. Gerade bei diesen Aufträgen spielt sich der Wettbewerb zwischen den Anbietern – auch im privaten Sektor – hauptsächlich über den Konkurrenzpreis ab. Nur wer konkurrenzfähige Preise offerieren kann, erhält in der Regel den Auftrag. Dem Preis muss daher bei diesen Vergaben eine vorrangige Bedeutung zukommen. 133 11/37 Submission PVG 2002