{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5eb743e3a3dbc61893ebc8f48d15d0a01116078644d12c79076acafd092178961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5eb743e3a3dbc61893ebc8f48d15d0a01116078644d12c79076acafd092178961ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_36", "Checksum": "b87b1d8624977722dcbbc383cccaa423"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:43", "Checksum": "274af07f9b9fb64a1451a12f16a67123", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 36\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwurde bisher allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zugemessen. Dies hatte dann zur Folge, dass bei der Zuschlagserteilung\nauch keine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien erfolgen\ndurfte, sondern dass alle als gleichwertig zu behandeln waren (vgl.\nVGU U 01 111, U 00 90, U 00 129).\n3. a) Die umschriebene Praxis bedarf in verschiedener Hinsicht der Präzisierung und Differenzierung. Es ist Aufgabe der Vergabestelle, je nach Bedeutung des Auftrags und den gestellten Anforderungen die massgeblichen Zuschlagskriterien auszuwählen.\nDie Zuschlagskriterien müssen geeignet sein, den Zuschlag an das\nwirtschaftlich günstigste Angebot zu gewährleisten. Die Auswahl\nhat sich stets am konkret zu vergebenden Auftrag zu orientieren.\nDie ausgewählten Kriterien müssen daher geeignet, fallbezogen\nund sachlich begründet (sachgerecht) sein; sie haben sich an den\noben erwähnten Grundsätzen des Beschaffungsrechtes zu orientieren. Auch die Gewichtung der einmal festgelegten Kriterien muss\nsich im Einzelfall sachlich rechtfertigen lassen, d.h. sich am konkreten Auftrag, an dessen Anforderungen und Bedeutung, orientieren,\num so der Ermittlung des im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag wirtschaftlich günstigsten Angebots zu dienen. Mit Blick auf\ndie Grundsätze der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel\nund des wirksamen Wettbewerbes wie auch auf das Gebot, das\nwirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen, muss dem\nZuschlagskriterium des Preises bei der Mehrzahl der öffentlichen\nArbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen. Bei den meisten öffentlichen Vergaben geht es nämlich nicht\num komplexe oder gar hochkomplexe Aufträge. Eine summarische\nDurchsicht von 100 nach dem Zufallsprinzip herausgegriffenen, seit\n1999 vom Verwaltungsgericht ergangenen Submissionsentscheiden ergab, dass in die genannte Kategorie nur 14 Fälle einzureihen\nwaren. Die übrigen 86 Fälle betrafen Vergaben von einfachem bis\nmittlerem Komplexitätsgrad. In etwa 60% ging es um Bauwerkverträge, die zum routinemässigen Geschäft der Anbieter gehören.\nNicht anders verhielt es sich bei den Dienstleistungs- und Lieferungsaufträgen. Bei solchen Beschaffungen ist es mit den Zielsetzungen des neuen Submissionsrechtes nicht vereinbar, dem Preis\nnur eine untergeordnete Gewichtung als Zuschlagskriterium zuzuerkennen. Gerade bei diesen Aufträgen spielt sich der Wettbewerb\nzwischen den Anbietern – auch im privaten Sektor – hauptsächlich\nüber den Konkurrenzpreis ab. Nur wer konkurrenzfähige Preise offerieren kann, erhält in der Regel den Auftrag. Dem Preis muss daher bei diesen Vergaben eine vorrangige Bedeutung zukommen.\n\n133\n11/37 Submission PVG 2002\n\nDabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso\nhöheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standardisierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten\nPreises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel\nnicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen.\nIn diesem Sinne war die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung\nund zum Gewicht der Zuschlagskriterien zu präzisieren.\nb) Diese Überlegungen haben auch zur Folge, dass an der\nPraxis, wonach dann, wenn in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden,\nohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen, allen\nZuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuzumessen ist, nicht\nmehr uneingeschränkt festgehalten werden kann. Vielmehr ist in\nZukunft zu verlangen, dass mindestens die Gewichtung des Preises bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen angegeben wird. Wird dies unterlassen, ist die Vergabe unter Berücksichtigung der Gewichtung zu wiederholen. Dies kann je nach den\nUmständen des Falles durch eine neue öffentliche Ausschreibung\noder dadurch geschehen, dass das Verfahren nur unter Anbietern\nzu wiederholen ist, die bereits offeriert haben.\nU 02 89 Urteil vom 7. November 2002\n\n37 Benotung der Angebote innerhalb des Zuschlagskriteriums\nPreis.\n— Die neue Praxis des Verwaltungsgerichtes, dass dem Zuschlagskriterium des Preises in der Regel das Hauptgewicht zukommen soll, darf nicht durch eine Benotung der\nAngebote innerhalb dieses Kriteriums umgangen werden,\nwelche die Preisdifferenzen nicht angemessen zum\nAusdruck bringt.\n\nValutazione delle offerte all’interno del criterio del prezzo.\n— Non è dato raggirare la nuova prassi del Tribunale amministrativo – stando alla quale il criterio di aggiudicazione del prezzo deve di regola avere un’importanza predominante – attraverso un punteggio all’interno del\n\n134\n"}