R 01 74 Urteil vom 24. April 2002 Die dagegen an das Bundesgericht erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wurden am 23. Mai 2003 teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben, als dieser einen Entscheid über die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG enthielt. In dieser Hinsicht wurde die Sache zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1A.186/2002 und 1A.187/2002). 130