4 in Verbindung mit Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend mit der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden – entgegen der von der Gemeinde vertretenen Auffassung – nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126 ll 403 Erw. 3c). Die periodische Prüfung, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der NISV noch dem vom USG verlangten Standard entspricht oder ob sie angepasst werden muss, obliegt allein dem Verordnungsgeber.