Punkt 1601 nicht der Fall. – Auch diese von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der bewaldete Hügel bis anhin von touristischen Bauten und Anlagen freigehalten worden ist. Ein rund 45 m hoher Mast auf seiner Kuppe wird zweifellos eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Nachdem dieser Standort aber weder gestützt auf Bundes- noch nach kantonalem Recht unter Schutz gestellt worden ist und auch die Gemeinde im Zuge der vor zwei Jahren totalrevidierten Ortsplanung diesbezüglich von planerischen Schutzvorkehren (z.B. durch das Ausscheiden einer Landschaftsschutzzone und die Aufnahme einer geeigneten Be-