Standorten) aus erreicht werden könne. Diese Darstellung wurde von den Rekursgegnern auch nicht substantiiert bestritten und ist aufgrund der Aktenlage und der Eindrücke am Augenschein nachvollziehbar. Unter der Optik der räumlichen Koordination, der Reduktion auf das Notwendige und der Optimierung der Antennenstandorte erweist sich die streitige Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Die Gemeinde hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG zu Unrecht verneint.