Schliessen dieser Lücken ein überwiegendes Interesse besteht, wird selbst von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt. Sie vertritt aber die Auffassung, dass eine konzessionsgerechte Abdeckung nur im überbauten Gebiet erforderlich sei. Diese könne aber auch von anderen Standorten aus gesichert werden (so u.a. von dem auf Gemeindegebiet L. gelegenen Punkt 1601 oder von anderen Standorten innerhalb des Baugebietes aus). Dabei seien minimale Nachteile im Deckungsbereich verbunden.