Soweit möglich sollen dabei bereits belegte Antennenstandorte genutzt werden. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte ausserhalb der Bauzonen, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem anderen Standort aufweisen (BGE vom 24. Oktober 2001 i.S. M. & I. gegen Orange Communications SA, Einwohnergemeinde Worb und weitere). 4. a) Im Lichte dieser rechtlichen Grundsätze betrachtet, erweist sich der angefochtene Entscheid aus folgenden Überlegungen als nicht haltbar. b) Unbestritten ist, dass die Mobilfunknetze aller Anbieter im fraglichen Gebiet, und zwar sowohl im Baugebiet als auch im angrenzenden Skigebiet, Versorgungslücken aufweisen. Dass am