a und b in der alten Fassung des RPG. Für den Begriff der Standortgebundenheit und die erforderliche Interessenabwägung gelten weiterhin die in der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelten Grundsätze (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz 709 ff. und 717 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Bundesrecht den nach Art. 24 RPG zulässigen Rahmen abschliessend festlegt. Einer Gemeinde steht daher bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht wie sonst in weitenTeilen des Baurechts (BGE 128 l 7 Erw. 2 f.) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu.