Vielmehr entspricht die geplante Attraktivitätssteigerung lediglich subjektiven Wünschen und Hoffnungen der Betreiberin, was aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG wie oben ausgeführt ausschliesst. Dass dem Bauvorhaben angesichts dessen Lage, der ehemaligen und der geplanten Nutzung, der im Widerspruch dazu stehenden Ziele und Grundsätze der Raumplanung auch noch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG entgegenstehen, ist offensichtlich. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. R 02 35 Urteil vom 17. Mai 2002