{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-35_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b6d831ba9fef3f352a71e807f1409baa0779c449fda15eb0056c104ef722754cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b6d831ba9fef3f352a71e807f1409baa0779c449fda15eb0056c104ef722754cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_35", "Checksum": "29fee3e1e41c42fc75082c99f32b9e66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:46", "Checksum": "825e4e36331893f87a9f6c6b39751bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 35\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\nStandort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein soll. Die Einrichtung einerTanzbar für 50–60 Personen wie auch der mittelfristig\ngeplante Einbau einer Sauna übersteigen das betrieblich begründbare und damit bestenfalls standortgebundene Angebot eines\nBerghauses bei weitem. Was die Rekurrentin vorbringt, ist zwar\nverständlich, raumplanungsrechtlich betrachtet jedoch nicht entscheidend. Vielmehr entspricht die geplante Attraktivitätssteigerung lediglich subjektiven Wünschen und Hoffnungen der Betreiberin, was aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt\nauf Art. 24 Abs. 1 RPG wie oben ausgeführt ausschliesst. Dass dem\nBauvorhaben angesichts dessen Lage, der ehemaligen und der\ngeplanten Nutzung, der im Widerspruch dazu stehenden Ziele und\nGrundsätze der Raumplanung auch noch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG entgegenstehen,\nist offensichtlich. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen.\nR 02 35 Urteil vom 17. Mai 2002\n\n35 BAB. NISV. Standortgebundenheit. Interessenabwägung.\nVorsorgliche Emissionsbegrenzung. Mobilfunkanlage.\n— Raumplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter welchen eine neue Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen errichtet werden darf (E.3).\n— Anwendung im konkreten Fall (E.4).\n— Art. 4 NISV enthält eine abschliessende Regelung der\nvorsorglichen Emissionsbegrenzung (E.5).\n\nEFZ. ORNI. Ubicazione vincolata. Ponderazione degli interessi. Limitazione preventiva delle emissioni. Impianto per\nla telefonia mobile.\n— Presupposti pianificatori affinché un impianto per la telefonia mobile possa essere eretto fuori dalla zona edificabile (cons. 3).\n— Caso concreto d’applicazione (cons. 4).\n— L’art. 4 ORNI contiene una regolamentazione esaustiva\nquanto alla limitazione preventiva delle emissioni\n(cons. 5).\n\nErwägungen:\n3. a) Vorweg ist festzuhalten, dass die raumplanungsrechtlichen Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen per\n\n125\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n1. September 2000 eine Änderung erfahren haben. Diese gilt für alle\nVerfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung und der Änderung\ndes RPG noch nicht hängig waren (Art. 52 Abs. 1 RPV). Das Baugesuch der Rekurrentin ist am 11. September 2000 eingereicht worden;\nes ist daher nach neuem Raumplanungsrecht zu beurteilen.\nb) Art. 24 lit. a und b RPG regeln nur noch die Voraussetzungen, unter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen neu erstellt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Zweck bestehender\nBauten total geändert werden kann, und entsprechen der Regelung\nvon Art. 24 Abs. 1 lit. a und b in der alten Fassung des RPG. Für den\nBegriff der Standortgebundenheit und die erforderliche Interessenabwägung gelten weiterhin die in der Rechtsprechung zum alten\nRecht entwickelten Grundsätze (Haller/Karlen, Raumplanungs-,\nBau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz 709 ff. und 717 ff.).\nZu berücksichtigen ist ferner, dass das Bundesrecht den nach Art.\n24 RPG zulässigen Rahmen abschliessend festlegt. Einer Gemeinde steht daher bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht\nwie sonst in weitenTeilen des Baurechts (BGE 128 l 7 Erw. 2 f.) eine\nrelativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Die Baugesuchstellerin\nhat daher, sofern das Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art.\n24 RPG erfüllt (und auch den übrigen bundes-, kantonal- und/oder\nkommunalrechtlichen Bestimmungen entspricht), einen Anspruch\nauf Erteilung der Baubewilligung.\nc) Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine\nüberwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bei Mobilfunkanlagen wie der vorliegenden bedeutet dies, wie das Bundesamt\nfür Raumentwicklung in seinen Merksätzen vom Juli 2000 zur\nProblematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung festgehalten hat, eine Verpflichtung zur Reduktion auf das Notwendige und\nzur Optimierung der Standorte. In den erwähnten Merksätzen wird\nverlangt, dass\n– ein überwiegendes Interesse daran besteht, das bestehende Netz\nan das Mobilfunknetz anzuschliessen (was die Regel sein dürfte);\n– wenn bereits eine Versorgung durch einen oder mehrere Betreiber\nexistiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltelefonienetz anzuschliessen, statt den Anschluss durch «Roaming»\nim bestehenden Netz herzustellen;\n– bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die\nAntennenstandorte zusammengelegt werden;\n– die Netzlayouts der verschiedenen Netzbetreiberinnen so opti-\n\n126\n10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002\n\n"}