5. Soweit sich die Gemeinde und die privaten Rekursgegner noch generell auf das Vorsorgeprinzip berufen und daraus die Unzulässigkeit des Bauvorhabens am fraglichen Standort ableiten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 2 USG verlangt zwar, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat jedoch für den Bereich der nichtionisierenden Strahlung durch die Festlegung von Anlagegrenzwerten in der NISV konkretisiert. Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1